FUHLENDORF PERFECT BEAUTY - AGB



1. Liefer- und Leistungsumfang

1.1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten als nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferer Kenntnis entgegenstehender oder von den nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Lieferer und dem Besteller zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

1.3. Die nachstehenden Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten Preise des Lieferers ab Werk, zzgl. Verpackungen, Fracht, Versicherung und am Tage der Rechnungslegungen geltender und gesondert auszuweisender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2.2. Für Wiederverkäufer gelten die Fachhandelskonditionen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2.3. Für den Fall, daß sich die Herstellungskosten für Waren oder Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluß geliefert und erbracht werden sollen, durch Erhöhung der Grundstoffpreise um mind. 5% erhöhen, behält sich der Lieferer das Recht vor, die ursprünglich vereinbarten Preise entsprechend anzupassen.

2.4. Sofern sich außer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen sofort fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtig, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls der Lieferer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferer nachzuweisen, daß ihm als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Für Lieferung und Leistungen bestehen wir auf Vorkasse bzw. Nachnahme.

2.5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Fristen für Lieferung oder Leistung

3.1. Hinsichtlich der Fristen für Lieferung oder Leistung sind die beiderseitigen vertraglichen Festlegungen maßgebend. Die Fristen gelten als eingehalten:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalbder vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.

b) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.

3.2. Im Fall von Streik, Aussperrung, Rohstoff oder Energiemangel sowie aller sonstigen Fälle höherer Gewalt ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Frist angemessen zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. Bei schuldhafter Überschreitung der Frist durch den Lieferer kann der Besteller unter Ausschluß weiterer Rechte und nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

3.4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen, Monat dem Besteller zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen werden können.

3.5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

3.6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4. Gefahrenübergang

4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

4.2. Auf Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Transportschäden versichert.

5. Mängelhaftung

5.1. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, beginnend mit dem Datum der Auslieferung. Die Gewährleistungsfrist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 5.2. Der Besteller muß dem Lieferer den Mangel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, entscheidet der Lieferer ob er Ersatz liefert oder nachbessert. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen bzw. erfolglosen Nachbesserungen behalten wir uns eine Entscheidung über Preisminderung oder kostenloser Ersatzlieferung vor.

5.3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

5.4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, wie Verbindungskabel, Piezokeramik (ausgenommen Frühausfälle), Elektroden, Schwämme usw. Ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten und chemischer oder elektronischer Einflüsse entstehen, die einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch darstellen, oder den gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Die Garantieleistung erbringen wir innerhalb von 12 Monaten ohne jede Berechnung von Nebenkosten. Die Kosten für notwendige Kundendienstbesuche (Fahrtkosten, Wegezeiten, Spesen) sowie Fracht- und Verpackungkosten für den billigsten Versand gehen zu unseren Lasten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Ware nach einem andern Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Bei unbegründeter Inanspruchnahme des Kundendienstes gehen die Kosten für Fahrt- und Arbeitszeit zu Lasten des Kunden. Das Auswechseln von Verschleißteilen durch den Kundendienst ist auch während der Garantiezeit kostenpflichtig.

5.5. Durch seitens des Bestellers oder Dritter vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen für den Lieferer aufgehoben.

5.6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - sind ausgeschlossen. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Lieferer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

6. Eigentumsvorbehaltssicherung

6.1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

6.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.

6.4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt bereits schon jetzt an den Lieferer alle Forderungen in Höhe des mit dem Lieferer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, oder Vergleichsverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Lieferers zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.6. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Lieferers zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

6.7. Der Besteller tritt an den Lieferer auch die Forderungen zur Sicherheit der Forderungen des Lieferers gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.8. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferers die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

7. Rücktritt

7.1. Erfolgt der Rücktritt auf Veranlassung des Bestellers, so hat dieser dem Lieferer Schadenersatz zu leisten. Dieser beträt 15 v.H. des Vertragswertes.

7.2. Liegen die Ursachen für den Rücktritt vom Vertrag in der Unmöglichkeit der vertragsmäßigen Lieferung beim Lieferer und konnte eine Vertragsänderung im gegenseitigen Einvernehmen nicht erzielt werden, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 10 v.H. des Umfanges vom Vertragswert geltend zu machen. Der entstandene Schaden ist glaubhaft der Höhe nachzuweisen. Ansprüche, die über diese genannten Grenzen hinausgehen, sind ausgeschlossen.

8. Gerichtsstand

8.1. Alleiniger Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Hamburg.

8.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9. Verbindlichkeit des Vertrages

9.1. Wird im Einzelfall ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen, so wird dadurch die ausschließliche Gültigkeit der übrigen nicht geänderten Bedingungen nicht berührt.

9.2. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit im übrigen zur Folge. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Betragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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